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Bielefeld Üniversitesi Türk-Alman Ögrencileri ve Akademisyenleri Platformu Tüzügü
SATZUNG
– BUTAP
§
1 - NAME UND SITZ
DER VEREINIGUNG
Der
Verein führt den
Namen „BUTAP –
Bielefelder
Universität
Türkisch-Deutscher
Akademiker und
Studierenden
Plattform.
Türkischer Name:
Bielefeld Üniversitesi Türk-Alman Ögrencileri ve Akademisyenleri Platformu.
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bielefeld.
§
2 - ZWECK DER
VEREINIGUNG
2.1
Es werden keine
politischen und
religiösen Ziele
verfolgt.
Der Zweck der
Vereinigung ist es, die akademischen und kulturellen Interessen der Studierenden
in Bielefeld zu vertreten.
2.2
Diese werden durch
folgende Maßnahmen
verwirklicht:
Der
Zweck der
Vereinigung ist in
erster Linie die
Kommunikation und
Kooperation unter
den Studierenden und
Akademikern, sowohl
auch mit einzelnen
Personen,
Organisationen,
Instituten und
staatlichen
Einrichtungen.
Dieser
Zweck wird u.a.
durch das Engagement im
universitären,
sozialen und
kulturellen Bereich,
durch die
Organisation von
Sportveranstaltungen,
Seminaren, Tagungen
und Veranstaltungen
zum Aufbau von
Beziehungen zwischen
Studienanfängern
und bereits
Studierenden
verfolgt. BUTAP hat
sich als Ziel die Förderung
eines gemeinsamen,
friedlichen Lebens
verschiedener
Nationalität, unabhängig
von ihrer Religion
und Konfession
gesetzt.
§
3 – GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1 Die Vereinigung
verfolgt ausschließlich
und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke der
Abgabenordnung“.
3.2 Beiträge,
Spenden und sonstige
Einnahmen dürfen
nur für die Erfüllung
der satzungsmäßigen
Vereinigungszwecke
ausgegeben werden.
Die
Tätigkeit der
Mitglieder erfolgt
ehrenamtlich, für
die eine Vergütung
nicht gezahlt wird.
Erwachsen den
Mitgliedern aus
ihrer Tätigkeit
Aufwendungen, so
werden diese von der
Vereinigung zurückerstattet.
Dies setzt jedoch
vorherige Absprache
mit dem Vorstand
voraus.
3.4 Es darf keine
Person durch
Zuwendungen, welche
nicht aus der Erfüllung
des
Vereinigungszweckes
erwachsen, oder die
unverhältnismäßig
hoch sind, begünstigt
werden.
3.5 Die Vereinigung
darf keine Schulden aufnehmen.
§
4 – ORGANE
Die Organe der
Vereinigung sind
4.1 die
Mitgliederversammlung
4.2 der Vorstand
4.3 der
Kontrollkommission
§
5 – VORSTAND
5.1
Der Vorstand besteht
aus der/m
Generalsekretär/in,
gleichzeitig
Direktor/in für
Finanzen, und den
Vorsitzenden der
vier Tätigkeitsbereiche.
Die
Tätigkeitsbereiche
teilen sich auf in
-
Informationstechnologie
und
Datenverarbeitung
(Information
Technologies and
Data-processing) –
IT
-
Human
Resources, Media
and Public
Relations – HR
& PR
-
(Fort-)
Bildung, Forschung
und Entwicklung
(Education, Research
and Development) ER
& D
-
Auswärtige
Angelegenheiten
(Foreign Relations)
– FR
5.2 Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird sein Nachfolger durch
eine Neuwahl bestimmt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl seines Nachfolgenden im
Amt.
5.3
Bei der
Vorstandssitzung müssen
mindestens 4
Mitglieder anwesend
sein, um beschlussfähig
zu sein.
5.4
Jeder
Vorstandsmitglied
hat bei zu
befassenden Beschlüssen
ein Stimmrecht.
Beschlüsse werden
mit einfacher
Mehrheit gefasst.
5.5
Die Vereinigung wird
gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne der
gefassten Beschlüsse
von mindestens zwei
gemeinsam
zeichnenden
Vorstandsmitgliedern
vertreten. Es kann
einem Vorsitzenden
durch die
Niederschrift des
Vorstandes die
Kompetenz erteilt
werden, alleine die
Vereinigung im
vorher
abgesprochenen
Rahmen zu vertreten.
5.6
Der Vorstand wird
von der
Mitgliederversammlung
auf die Dauer von
sechs Monaten gewählt,
er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur
Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
5.7
Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten
der Vereinigung zuständig.
Er hat vor allem die
folgenden Aufgaben:
-
Führung der
laufenden Geschäfte
und Kooperationen,
-
Vorbereitung und
Einberufung der
Mitgliederversammlung
und Aufstellung der
Tagesordnung,
-
Ausführung der
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
-
Buchführung über
Einnahmen und
Ausgaben der
Vereinigung,
-
Beschlussfassung über
die Aufnahme,
Streichung und den
Ausschluss von
Mitgliedern.
§
6 –
KONTROLLKOMMISSION
6.1 Die
Kontrollkommission
setzt sich aus drei
Mitgliedern zusammen
und wird von der
Mitgliederversammlung
gewählt. In der
ersten Sitzung nach
der Wahl wählt die
Kontrollkommission
einen Vorsitzenden
aus seiner Mitte.
6.2 Die
Kontrollkommission
überprüft alle
drei Monate die
Finanzen der
Vereinigung und kann
hierüber den
Mitgliedern Auskunft
geben.
6.3
Die
Kontrollkommission
muss dem Vorstand
schriftlich den
Zeitpunkt für die
Überprüfungen
bekannt geben.
§
7 – MITGLIEDSCHAFT
7.1
Alle
immatrikulierten
Studierenden einer
staatlich
anerkannten
Hochschule, alle
Absolventen solcher
Hochschulen und alle
mit einer
allgemeinen,
fachgebundenen oder
Fachhochschulreife,
die bereit sind, im
Rahmen des
Vereinigungszweckes
tätig zu sein, können
Mitglieder der
Vereinigung werden.
7.2 Die Aufnahme
setzt einen
schriftlichen Antrag
an den Vorstand
voraus. Dieser prüft
den Antrag und
entscheidet
daraufhin über eine
eventuelle
Mitgliedschaft. Man
wird mit dem
Mehrheitsbeschluss
des Vorstands
Mitglied. Bei
Ablehnung des
Antrags braucht
keine Begründung
angegeben werden.
7.3
Die Mitglieder von
BUTAP müssen überwiegend
Studierende der
Universität
Bielefeld sein.
§
8 – ENDE DER
MITGLIEDSCHAFT
8.1
Der Austritt aus der
Vereinigung ist
jederzeit zulässig.
Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung
gegenüber einem
Mitglied des
Vorstandes.
8.2
Mitglieder, die dem
Vereinigungszweck
zuwidergehandelt
oder die
Vereinigungsarbeit
durch ihr Verhalten
verhindert haben, können
aus der Vereinigung
ausgeschlossen
werden. Über den
Ausschluss bestimmt
der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
8.3 Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod, dem Ausschluss oder dem Austritt aus der Vereinigung.
§
9 – BEITRÄGE
Der
Vorstand kann die
Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen
sowie die Möglichkeit
der Befreiung von
der Beitragspflicht
beschließen.
§
10 – GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr
ist das
Kalenderjahr.
§
8 – SATZUNGSÄNDERUNG
8.1
Der Vorstand befasst
sich mit der Änderung
der Satzung. Die
Mitglieder müssen
von dem Satzungsänderungsvorschlag
unter Anführung der
Änderungsgründe
zwei Wochen vor der
Vorstandssitzung in
Kenntnis gesetzt
werden.
8.2
Satzungsänderungen
müssen mit
absoluter Mehrheit
der Stimmen durch
den Vorstand
beschlossen werden.
§
9 –
VEREINIGUNGSAUFLÖSUNG
Zur
Auflösung der
Vereinigung ist in
der
Mitgliederversammlung
die Mehrheit von ¾
der anwesenden
Mitglieder
erforderlich.
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