Bielefeld Üniversitesi Türk-Alman Ögrencileri ve Akademisyenleri Platformu Tüzügü


SATZUNG – BUTAP

§ 1 - NAME UND SITZ DER VEREINIGUNG

Der Verein führt den Namen „BUTAP – Bielefelder Universität

Türkisch-Deutscher Akademiker und Studierenden Plattform.
Türkischer Name: Bielefeld Üniversitesi Türk-Alman Ögrencileri ve Akademisyenleri Platformu.

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bielefeld.

§ 2 - ZWECK DER VEREINIGUNG

2.1 Es werden keine politischen und religiösen Ziele verfolgt.

Der Zweck der Vereinigung ist es, die akademischen und kulturellen Interessen der Studierenden in Bielefeld zu vertreten.

2.2 Diese werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Der Zweck der Vereinigung ist in erster Linie die Kommunikation und Kooperation unter den Studierenden und Akademikern, sowohl auch mit einzelnen Personen,  Organisationen, Instituten und staatlichen Einrichtungen.

Dieser Zweck wird u.a. durch das Engagement  im universitären, sozialen und kulturellen Bereich, durch die Organisation von Sportveranstaltungen, Seminaren, Tagungen und Veranstaltungen zum Aufbau von Beziehungen zwischen Studienanfängern und bereits Studierenden verfolgt. BUTAP hat sich als Ziel die Förderung eines gemeinsamen, friedlichen Lebens verschiedener Nationalität, unabhängig von ihrer Religion und Konfession gesetzt.

§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3.2 Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinigungszwecke ausgegeben werden.

Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich, für die eine Vergütung nicht gezahlt wird. Erwachsen den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit Aufwendungen, so werden diese von der Vereinigung zurückerstattet. Dies setzt jedoch vorherige Absprache mit dem Vorstand voraus.
3.4 Es darf keine Person durch Zuwendungen, welche nicht aus der Erfüllung des Vereinigungszweckes erwachsen, oder die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

3.5 Die Vereinigung darf keine Schulden aufnehmen.

§ 4 – ORGANE
Die Organe der Vereinigung sind
4.1 die Mitgliederversammlung
4.2 der Vorstand
4.3 der Kontrollkommission

§ 5 – VORSTAND

5.1 Der Vorstand besteht aus der/m Generalsekretär/in, gleichzeitig Direktor/in für Finanzen, und den Vorsitzenden der vier Tätigkeitsbereiche.

Die Tätigkeitsbereiche teilen sich auf in

-         Informationstechnologie und Datenverarbeitung (Information Technologies and Data-processing) – IT

-         Human Resources, Media  and Public Relations – HR & PR

-         (Fort-) Bildung, Forschung und Entwicklung (Education, Research and Development) ER & D

-         Auswärtige Angelegenheiten (Foreign Relations) – FR

5.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird sein Nachfolger durch eine Neuwahl bestimmt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl seines Nachfolgenden im Amt.

5.3 Bei der Vorstandssitzung müssen mindestens 4 Mitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

5.4 Jeder Vorstandsmitglied hat bei zu befassenden Beschlüssen ein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5.5 Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der gefassten Beschlüsse von mindestens zwei gemeinsam zeichnenden Vorstandsmitgliedern vertreten. Es kann einem Vorsitzenden durch die Niederschrift des Vorstandes die Kompetenz erteilt werden, alleine die Vereinigung im vorher abgesprochenen Rahmen zu vertreten.

5.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Monaten  gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

5.7 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

 - Führung der laufenden Geschäfte und Kooperationen,

 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

 - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 - Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung,

- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 6 – KONTROLLKOMMISSION  
6.1 Die Kontrollkommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt die Kontrollkommission einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
6.2 Die Kontrollkommission überprüft alle drei Monate die Finanzen der Vereinigung und kann hierüber den Mitgliedern Auskunft geben.

6.3 Die Kontrollkommission muss dem Vorstand schriftlich den Zeitpunkt für die Überprüfungen bekannt geben.

§ 7 – MITGLIEDSCHAFT

7.1 Alle immatrikulierten Studierenden einer staatlich anerkannten Hochschule, alle Absolventen solcher Hochschulen und alle mit einer allgemeinen, fachgebundenen oder Fachhochschulreife, die bereit sind, im Rahmen des Vereinigungszweckes tätig zu sein, können Mitglieder der Vereinigung werden.
7.2 Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. Dieser prüft den Antrag und entscheidet daraufhin über eine eventuelle Mitgliedschaft. Man wird mit dem Mehrheitsbeschluss des Vorstands Mitglied. Bei Ablehnung des Antrags braucht keine Begründung angegeben werden.

7.3 Die Mitglieder von BUTAP müssen überwiegend Studierende der Universität Bielefeld sein.

§ 8 – ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

8.1 Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

8.2 Mitglieder, die dem Vereinigungszweck zuwidergehandelt oder die Vereinigungsarbeit durch ihr Verhalten verhindert haben, können aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

8.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder dem Austritt aus der Vereinigung.

§ 9 – BEITRÄGE

Der Vorstand kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.

§ 10 – GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 – SATZUNGSÄNDERUNG

8.1 Der Vorstand befasst sich mit der Änderung der Satzung. Die Mitglieder müssen von dem Satzungsänderungsvorschlag unter Anführung der Änderungsgründe zwei Wochen vor der Vorstandssitzung in Kenntnis gesetzt werden.

8.2 Satzungsänderungen müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 9 – VEREINIGUNGSAUFLÖSUNG

Zur Auflösung der Vereinigung ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.